Ob die Friseurbranche auch noch der Großaktion im Frühjahr weiter im Fokus der Behörden blieb und 2025 mehr kontrolliert wurde als im Vorjahr, bleibt abzuwarten. Die Jahresdaten sind voraussichtlich ab Juni 2026 verfügbar.
Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten
982 Strafverfahren und 989 Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden im ersten Halbjahr in der Friseur- und Kosmetikbranche eingeleitet.
Hierbei handelt es sich um die Anzahl der Verfahren, nicht die Anzahl der beschuldigten Personen.
Eingeleitete Strafverfahren 1. Halbjahr 2025 – Friseur- & Kosmetiksalons
| Kategorie |
Bezeichnung |
Eingeleitete Strafverfahren |
Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltstitel |
Beschäftigung v. Ausl. ohne ArbG oder AT und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen |
2 |
Erwerbstätigkeit v. mehr als 5 Ausländern ohne ArbG od. AT |
2 |
| Beitragsbetrug |
Beitragsvorenthaltung - Arbeitnehmerbeiträge |
288 |
| Beitragsvorenthaltung - Arbeitgeberbeiträge |
32 |
| Illegaler Aufenthalt |
Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz |
51 |
| Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel |
424 |
| Illegale Einreise |
2 |
| Einschleusen von Ausländern |
39 |
| Leistungsmissbrauch |
Betrug (Leistungsmissbrauch) |
114 |
| Steuerstrafrecht |
Steuerhinterziehung |
5 |
| Übrige Straftaten |
Sonstige Straftaten |
10 |
| Menschenhandel |
2 |
| Urkundenfälschung |
2 |
| Unerl. Erwerbstät. eines Asylbew. mit Verpfl. zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtung |
9 |
| Gesamtsumme |
|
982 |
Die meisten Strafverfahren standen im Zusammenhang mit illegalem Aufenthalt (53 %), dicht gefolgt von Beitragsbetrug (33 %). Hinzu kamen 114 Strafverfahren (12 %) wegen Betrugs durch Leistungsmissbrauch, 5 (1 %) wegen Steuerhinterziehung und 4 wegen fehlender Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen. Zudem wurden erneut wurden 2 Verfahren wegen Menschenhandels eingeleitet.
Die Generalzolldirektion gibt darüber hinaus an, dass im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 748 Strafverfahren erledigt wurden.
Eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren 2024 - Friseur- & Kosmetiksalons
| Arbeitnehmerentsendegesetz |
Aufzeichnungspflicht |
1 |
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung |
1 |
| Arbeitsgenehmigung/ Aufenthaltstitel |
Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT |
243 |
| Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT |
276 |
| unerlaubte selbständige Tätigkeit eines Ausländers |
1 |
| Leistungsmissbrauch |
Mitteilungspflichtverletzung |
7 |
| Mitteilungspflichtverletzung Alg II |
15 |
| Mindestlohngesetz |
Anmeldung, Änderungsmeldung, Versicherung |
6 |
| Aufzeichnungspflicht |
159 |
| Bereithaltung von Unterlagen |
2 |
Nicht rechtzeitige oder Zahlung unter des Mindestlohns |
98 |
| Übrige Ordnungswidrigkeiten |
Sonstige Ordnungswidrigkeiten |
2 |
| Meldepflichtverletzung/ |
118 |
| Sofortmeldepflichtverletzung |
Mitwirkung Prüfung u. Duldung Betreten Grundstück/Geschäftsraum |
45 |
Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines privaten Auftraggebers |
1 |
| Aussonderung und Übermittlung von Daten |
2 |
Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt |
12 |
| Gesamtsumme |
|
989 |
520 der 989 (53 %), der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren standen im Zusammenhang mit fehlenden Arbeitsgenehmigungen oder Aufenthaltstiteln. Weitere 22 Verfahren (2 %) wurden im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch und 265 (27 %) wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetzes eingeleitet.
Laut Generalzolldirektion wurden im ersten Halbjahr 2025 587 Ordnungswidrigkeitenverfahren erledigt.
Die Zahlen beziehen sich auf eingeleitete und erledigte Verfahren. Diese stellen keine Schuldsprüche dar. Erledigt bedeutet nicht zwangsläufig eine Verurteilung; hierbei kann es sich auch um einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens handeln.
108tsd € Geldstrafe, 425tsd € Bußgelder
Aufgedeckte Verstöße in der Friseur- und Kosmetikbranche zogen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Im ersten Halbjahr 2025 wurden 107.875 Euro an Geldstrafen verhängt.
Zusätzlich zu den rund 108.000 Euro Geldstrafe wurden 424.516 Euro an Verwarnungs- und Bußgeldern sowie an Einziehungs- und Verfallbeträgen gegen Friseur- und Kosmetiksalons festgesetzt.
Da nicht jedes eingeleitete Verfahren im selben Auswertungszeitraum abgeschlossen wird, wie es eingeleitet wurde, und nicht jedes Verfahren Verwarnungs-, Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich zieht, z.B. bei Verfahrenseinstellung, lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen den 2025 eingeleitet Verfahren und den verhängten Strafen oder festgesetzten Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs- Verfallbeträge feststellen.
Schaden: 1,2 Millionen Euro
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit stellte bei ihren Ermittlungen eine Schadenssumme von 1.205.718 Euro fest. Diese umfassen unter anderem nicht oder zu wenig gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, Schäden durch die Nichtzahlung von Mindestlöhnen sowie Steuerschäden. 69.678 Euro entfallen dabei auf Ordnungswidrigkeiten (nach Verfahrensabschluss). Die Strafschadenssumme betrug 1.137.040 Euro.