Der Corona Virus hat das Friseur-Leben seit Beginn der Krise fest im Griff. Mit der Schließung der Salonbetriebe sind Friseure mit Umsatzeinbußen und hilferufenden Kundinnen konfrontiert. Die meisten halten sich an die Sperre des Salons für den Kundenbetrieb. Damit sich Unternehmer und Menschen an die Maßnahmen halten, haben bereits einige Bundesländer einen eigenen Corona Bussgeldkatalog erstellt. Was Corona für rechtliche Folgen hat oder was ein Verstoß gegen die Auflagen für Sanktionen nach sich zieht, fällt dabei recht unterschiedlich aus.
In der Regel handelt es sich bei den Verstößen um Ordnungswidrigkeiten, können jedoch, z.B. bei Missachtung geltender Vorschriften das Infektionsschutzgesetz betreffend rasch zu Straftaten werden. Dann drohen saftige Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Dies gilt im Übrigen nicht für Trainingstreffen mit Auszubildenden im Salon. Diese dürfen unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen an Trainingsköpfen weiterhin im Salon stattfinden.
Corona Bussgeldangaben Friseurbetriebe betreffend nach Bundesland
Baden-Württemberg
Wer einen nicht systemrelevanten Laden trotz Öffnungsverbot betreibt: 2.500 bis 5.000 € Bußgeld.
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 € verhängt werden.
Bayern
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden, ausgenommen der Ladengeschäfte des täglichen Bedarf gemäß der Aufzählung in § 2 Abs. 4 Satz 2 BayIfSMV oder einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde führt zu einem Bussgeld von 5.000 €.
Berlin
Sollte ein Einzelhandel betrieben werden, obwohl dies verboten ist, dann erwarten Betreiber Bussgeldzahlungen zwischen 1.000 € und 10.000 €
Brandenburg
Der Betrieb einer unerlaubten Verkaufsstelle des Einzelhandels sowie unerlaubte Durchführung von körpernahen Dienstleistungen führt zu einem Bussgeld zwischen 1.000 € und 10.000 €
Bremen
Die Verbotswidrige Erbringung einer unzulässigen Dienst- oder Handwerksleistung führt zu einer Bussgeldzahlung für den Dienstleister von 75 € und für den Kunden, der diese verbotswidrig in Anspruch genommen hat zu einem Bussgeld von 50 €
Der verbotswidrige Weiterbetrieb bedeutet für den Verantwortlichen ein Bussgeld von 500 € bis 4.000 € und die wiederholt verbotswidrige Inanspruchnahme kosten die Kunden zwischen 50 € und 150 €.
Hamburg
Die verbotswidrige Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseur, Kosmetik, etc.) kosten den Inhaber 2.000 €
Hessen
Der Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechenden Angeboten führen zu einem Bussgeld von 500 € bis 5.000 €
Mecklenburg-Vorpommern
Wer sen Geschäft trotz Verbot öffnet, den erwartet ein Bussgeld von 2.000 €
Niedersachsen
Der Weiterbetrieb von zu schließenden Verkaufsstellen führt zu einem Bussgeld von 2.500 €, der wiederholte Weiterbetrieb ebensolcher bis zu 25.000 €
Nordrhein-Westfalen
Der verbotswidrige Weiterbetrieb von Friseur, Nagelstudio, usw. führt zu einem Bussgeld von 2.000 €
Rheinland-Pfalz
Der unzulässiger Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für die keine Ausnahmen gelten wie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege führen zu einem Bussgeld von 2.500 €
Saarland
Die verbotswidrige Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels führen zu Bussgeldern von 1.000 € bis 4.000 €
Sachsen
In Sachsen werden Bussgelder bereits beim Verlassen der häuslichen Unterkunft von 150 € auferlegt. Für Unternehmer werden keine klaren Vorgaben gemacht.
Sachsen-Anhalt
Das Öffnen eines Ladengeschäfts für den Publikumsverkehr ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung führt zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Schleswig-Holstein
Der unerlaubte Weiterbetrieb von Verkaufsstellen führt zu einem Bussgeld von 2.500 €.
Thüringen
Dienstleistungsbetriebe für die keine Ausnahme vorliegt zahlen bei unerlaubter Öffnung 4.000 €.
STAND: 08.03.2020