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09.04.2020

Corona Bussgeldkataloge für Friseure nach Bundesland

In Bremen und Sachsen zahlen Kunden Strafen zwischen 50 und 150 €, in allen anderen Bundesländern ist von 75 € bis 25.000 € die Bandbreite der Bussgelder groß, sogar Freiheitsstrafe ist möglich...

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Der Corona Virus hat das Friseur-Leben seit Beginn der Krise fest im Griff. Mit der Schließung der Salonbetriebe sind Friseure mit Umsatzeinbußen und hilferufenden Kundinnen konfrontiert. Die meisten halten sich an die Sperre des Salons für den Kundenbetrieb. Damit sich Unternehmer und Menschen an die Maßnahmen halten, haben bereits einige Bundesländer einen eigenen Corona Bussgeldkatalog erstellt. Was Corona für rechtliche Folgen hat oder was ein Verstoß gegen die Auflagen für Sanktionen nach sich zieht, fällt dabei recht  unterschiedlich aus.

In der Regel handelt es sich bei den Verstößen um Ordnungswidrigkeiten, können jedoch, z.B. bei Missachtung geltender Vorschriften das Infektionsschutzgesetz betreffend rasch zu Straftaten werden. Dann drohen saftige Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Dies gilt im Übrigen nicht für Trainingstreffen mit Auszubildenden im Salon. Diese dürfen unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen an Trainingsköpfen weiterhin im Salon stattfinden. 

Corona Bussgeldangaben Friseurbetriebe betreffend nach Bundesland

Baden-Württemberg

Wer einen nicht systemrelevanten Laden trotz Öffnungsverbot betreibt: 2.500 bis 5.000 € Bußgeld.

Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 € verhängt werden.

Bayern

Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden, ausgenommen der Ladengeschäfte des täglichen Bedarf gemäß der Aufzählung in § 2 Abs. 4 Satz 2 BayIfSMV oder einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde führt zu einem Bussgeld von 5.000 €.

Berlin

Sollte ein Einzel­handel betrieben werden, obwohl dies verboten ist, dann erwarten Betreiber Bussgeldzahlungen zwischen 1.000 € und 10.000 €

Brandenburg

Der Betrieb einer unerlaubten Verkaufsstelle des Einzelhandels sowie unerlaubte Durchführung von körpernahen Dienstleistungen führt zu einem Bussgeld zwischen 1.000 € und 10.000 €

Bremen

Die Verbots­widrige Erbringung einer unzu­lässigen Dienst- oder Handwerks­leistung führt zu einer Bussgeldzahlung für den Dienstleister von 75 € und für den Kunden, der diese verbotswidrig in Anspruch genommen hat zu einem Bussgeld von 50 €

Der verbots­widrige Weiter­betrieb bedeutet für den Verantwortlichen ein Bussgeld von 500 € bis 4.000 € und die wiederholt verbotswidrige Inanspruchnahme kosten die Kunden zwischen 50 € und 150 €.

Hamburg

Die verbots­widrige Er­bringung von Dienst­leistungen im Bereich der Körper­pflege (Friseur, Kosmetik, etc.) kosten den Inhaber 2.000 €

Hessen

Der Verstoß gegen das Gebot der Schließung und Einstellung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten oder entsprechenden Angeboten führen zu einem Bussgeld von 500 € bis 5.000 €

Mecklenburg-Vorpommern

Wer sen Geschäft trotz Verbot öffnet, den erwartet ein Bussgeld von 2.000 €

Niedersachsen

Der Weiterbetrieb von zu schließenden Verkaufsstellen führt zu einem Bussgeld von 2.500 €, der wiederholte Weiterbetrieb ebensolcher bis zu 25.000 €

Nordrhein-Westfalen

Der verbotswidrige Weiterbetrieb von Friseur, Nagelstudio, usw. führt zu einem Bussgeld von 2.000 €

Rheinland-Pfalz

Der unzu­lässiger Betrieb von Verkaufs­stellen des Einzel­handels für die keine Ausnahmen gelten wie Dienst­leistungs­betriebe im Bereich der Körper­pflege führen zu einem Bussgeld von  2.500 €

Saarland

Die verbots­widrige Öff­nung von Laden­lokalen des Einzel­handels führen zu Bussgeldern von 1.000 € bis 4.000 €

Sachsen

In Sachsen werden Bussgelder bereits beim Verlassen der häuslichen Unterkunft von 150 € auferlegt. Für Unternehmer werden keine klaren Vorgaben gemacht.

Sachsen-Anhalt

Das Öffnen eines Ladengeschäfts für den Publikumsverkehr ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung führt zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Schleswig-Holstein

Der unerlaubte Weiterbetrieb von Verkaufsstellen führt zu einem Bussgeld von 2.500 €.

Thüringen

Dienst­leistungsbetriebe für die keine Aus­nahme vorliegt zahlen bei unerlaubter Öffnung 4.000 €.

 

STAND: 08.03.2020

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