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Credit: Magele Picture | AdobeStock

31.10.2025

Ab 1.11.: Investitionsfreibetrag steigt auf 22%

Ab 1.11.2025 werden Investitionsfreibeträge angehoben. Der normale IFB liegt aktuell bei 10% und soll sich ab November verdoppeln, der klimabegünstigte IFB soll von aktuell 15% auf 22% steigen. Bei größeren Investitionen lohnt es sich.

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Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) können Unternehmen ihre steuerliche Belastung durch bestimmte Investitionen senken. Der IFB wird zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22%.

Was ist der Investitionsfreibetrag (IFB)?

Der Investitionsfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung, die seit 1. Jänner 2023 in Österreich wieder gilt.
Er soll Unternehmen motivieren, in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in klimafreundliche Maßnahmen zu investieren.

Kernidee:
Zusätzlich zu den normalen Abschreibungen (AfA) können Unternehmer für begünstigte Investitionen einen einmaligen Freibetrag in Höhe von derzeit 10 % der Anschaffungskosten geltend machen.

  • Ab 1. November 2025: 20 %

  • Für Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsgüter: derzeit 15 %, ab 1. November 2025: 22 %

Der Freibetrag wirkt wie eine zusätzliche Betriebsausgabe und reduziert somit die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Was bedeutet das für Friseurbetriebe?

Der IFB kann für neue, abnutzbare körperliche oder bestimmte immaterielle Anlagegüter in Anspruch genommen werden, die eine Mindestabschreibungsdauer von vier Jahren haben.

Mögliche Investitionen in Friseurbetrieben sind zum Beispiel:

  • Friseureinrichtung: Schneidestühle, Waschplätze, Spiegel, Arbeitsplätze

  • Friseurutensilien: Profi-Föhne, Haarschneidemaschinen, Trockenhauben, Glätteisen (sofern langlebig und dem Anlagevermögen zuordenbar)

  • Kassensysteme & Hardware: Kassen, Computer, Tablets, Drucker, Kartenzahlungsgeräte

  • Software: Buchhaltungs-, Terminverwaltungs- und Kassensoftware (nur bei eigenständig aktivierbarer, entgeltlich erworbener Software, nicht bei zeitlich befristeten Lizenzen)

  • Möbel & Ausstattung: Empfangstheke, Regale, Schränke, Möbel im Wartebereich

  • Salontechnik: Klimaanlagen, Lüftungsanlagen

  • Hygiene & Ausstattung: Sterilisatoren, Waschmaschinen, Trockner

Klimabegünstigte Investitionen (15 % IFB, ab 1. 11. 2025: 22 %)

Beispiele für nachhaltige Investitionen:

  • Photovoltaikanlage am Salon-Dach (Eigenstromerzeugung)

  • E-Ladestationen für Kundenfahrzeuge

  • Energiesparende Geräte (z. B. energieeffiziente Waschmaschinen, LED-Beleuchtung, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung)

  • Wärmepumpe oder nachhaltige Heizsysteme (z. B. Biomasseheizung, Solarthermie)

Beispielrechnungen

Du kaufst nach dem 1.11. eine neue Saloneinrichtung um 30.000 €

  • Normale AfA: z. B. 10 Jahre → 3.000 €/Jahr
  • Neuer IFB (20 %): 6.000 € sofort zusätzlich absetzbar im Anschaffungsjahr

Dadurch reduziert sich deine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage um 6.000 €, was bei 42 % Einkommensteuer (exemplarisch) rund 2.520 € Steuerersparnis bringt.

Du investierst in eine klimabegünstigte Photovoltaikanlage und Stromtankstelle für Kunden um 20.000 €

  • Normale AfA: z. B. über 20 Jahre → 1.000 €/Jahr
  • Neuer klimabegünstigter IFB (22 %): 4.400 € sofort zusätzlich absetzbar im Anschaffungsjahr

Dadurch reduziert sich deine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage um 4.400 €, was bei 42 % Einkommensteuer (exemplarisch) rund 1.848 € Steuerersparnis bringt.

Wichtig

Die normale Abschreibung (AfA) bleibt unverändert und läuft über die gesamte Nutzungsdauer weiter. Der Investitionsfreibetrag ist ein zusätzlicher Steuervorteil im Anschaffungsjahr.

Sind größere Investitionen geplant, kann es steuerlich vorteilhaft sein, den Beginn auf nach dem 1. November 2025 zu verschieben. Die endgültige Gesetzwerdung der angekündigten Erhöhung bleibt jedoch noch abzuwarten.

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