Was bedeutet digitale Barrierefreiheit und wer ist davon betroffen?
Barrierefreie Webseiten ermöglichen es allen Menschen, digitale Inhalte ohne Einschränkungen zu nutzen – unabhängig von Sehbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.
Das BFSG betrifft vor allem Anbieter digitaler Dienstleistungen. Dazu zählen Onlineshops, Plattformbetreiber, Dienstleister mit Online-Buchungssystemen (wie Arztpraxen, Friseure oder Handwerksbetriebe) sowie Banken, Versicherungen und große Handelsunternehmen.
Betroffen sind alle Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro erzielen. Kleinunternehmen ohne Onlineverkauf oder Terminbuchung sind derzeit ausgenommen.
Für neu veröffentlichte Webseiten und Apps gilt die Barrierefreiheitspflicht direkt ab dem 28. Juni 2025. Unternehmen müssen bereits bestehende Inhalte bis spätestens Juni 2030 anpassen.
Technische Anforderungen: Was ist zu beachten?
Die Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das bedeutet unter anderem, dass Bilder mit Alternativtexten versehen, Videos untertitelt und Navigationsstrukturen klar und logisch aufgebaut sein müssen. Außerdem sollen alle Funktionen auch ohne Maus, etwa per Tastatur, nutzbar sein. Technisch kommen unter anderem ausreichende Farbkontraste und barrierefreie PDF-Dokumente zum Einsatz.