Ab 1. Juli gibt es zwei Varianten der Kurzarbeit:
Für besonders hart betroffene Branchen wird die Corona-Kurzarbeit bis Jahresende verlängert. Für alle anderen Branchen gibt es ein Übergangsmodell mit höherer Mindestarbeitszeit.
Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate. Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90/85/80%).
Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
- Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
- Geltungsdauer vorläufig bis Juni 2022 für alle Betriebe
- Mindestarbeitszeit 50%
Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
- Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% hatten.
- Kein Abschlag
- Geltungsdauer vorläufig bis Ende Dezember 2021
- 30% Mindestarbeitszeit
Die WKO aktualisiert ihre Informationsseite laufend: www.wko.at/corona-kurzarbeit