Für alle jene, die Mitarbeiter*innen beschäftigen, ist das Thema Erst-Helfer von immenser Bedeutung, und an dieser Stelle sei die rechtliche Lage daher nochmals in Erinnerung gerufen.
Erst-Helfer: Anzahl - Ausbildung - Auffrischung der Kenntnisse
Arbeitgeber*innen müssen in jeder Arbeitsstätte geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern Erste-Hilfe geleistet werden kann. Der Arbeitgeber muss
- für eine adäquate Erste-Hilfe-Ausstattung sorgen und
- Personen, die für Erste-Hilfe-Leistungen zuständig sind, bestellen.
Anzahl
Die Anzahl der zu bestellenden Ersthelfer (auch der Arbeitgeber kann Ersthelfer sein!) hängt von der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ab:
- bis zu 19 Personen:1 Ersthelfer
- bis zu 29 Arbeitnehmern: 2 Ersthelfer
- für je weitere 10 Arbeitnehmer: + 1 Ersthelfer
Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer mit mindestens 5 Arbeitnehmern
Der Ersthelfer in Arbeitsstätten mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat
- eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbei-teten Lehrplänen oder
- eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie z.B. die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, absolviert.
Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse
- alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
- alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden
Ausbildung für Ersthelfer bei bis zu 4 Arbeitnehmern
Seit dem 01.01.2015 muss in Arbeitsstätten mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. Bis dahin genügte auch ein mindestens 6-stündiger Kurs im Rahmen der Führerschein-Ausbildung.
Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse seit dem 1.1.2015
- alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder
- alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden