Wie funktioniert eine Stuhlmiete?
Zwei eigenständige und jeweils selbstständige Unternehmen gehen bei einer Stuhlmiete einen Vertrag ein. Dabei nutzen Stuhlmieter*innen die zur Verfügung stehende Salon-Infrastruktur von Stuhlvermieter*innen. Dabei sind einige Punkte zu beachten, damit keine Scheinselbstständigkeit vorliegt und rechtliche Vorgaben missachtet werden.
Arbeitsrecht
- Die Arbeitszeit als Stuhlmieter*in kann frei eingeteilt werden.
- Durch die Bezahlung des Stuhlmietzins liegt eine Anmietung von fremden Betriebsmitteln vor. Arbeitsmaterialien wie Kämme, Schere oder Handtücher müssen im Eigentum der Mieter*innen sein.
- Getrennte Buchführung und ein eigenes Kassensystem sind Pflicht.
- Für eine Terminvergabe muss ein eigenes Mobiltelefon und ein eigener Kalender vorhanden sein.
- Stuhlmieter*innen können sich ohne Angabe von Gründen jederzeit vertreten lassen.
Rechtssicherheit
- Als Stuhlmieter*in ist man hinsichtlich der Flexibilität des Arbeitsortes eingeschränkt. Die WKO empfiehlt hier zum Beispiel die Dienstleistung auch mobil anzubieten.
- Bei mehreren Auftraggeber*innen: Auch hier ist für eine praktische Umsetzung von Fotoshootings, Hausbesuche, etc. eine Empfehlung der WKO, das Gewerbe auch als mobil zu führen. Denn obwohl ein Mietvertrag und kein Werkvertrag bei der Stuhlmiete abgeschlossen wird, ziehen die Behörden bei einer Beurteilung zur Scheinselbstständigkeit den Mietvertrag heran. Das ist vor allem im Hinblick auf einer Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) zu berücksichtigen.
- Mieter*innen sind für das eigene Marketing zuständig.
- Im Vertrag muss festgelegt sein, wer Produkte verkaufen darf, ob es Provisionen gibt und wie das Lager organisiert ist.
Kund*innen
- Die Rechnung wird auf Namen des jeweiligen Unternehmens ausgestellt, das die Dienstleistung erbracht hat.
- Türschilder, Visitenkarten und auch auf der Website müssen die jeweiligen Unternehmen klar zu erkennen sein.
Mietvertrag
- In diesem muss der Mietzins als auch der Aufwand für die gemieteten Geräte enthalten sein.
- Stuhlmiete ist rechtlich als Untermiete einzustufen, weswegen Untermieter*innen rechtlich auch Besitzer*innen sind.
Die WKO bietet einen Mustervertrag zur Stuhlmiete ►hier herunterladen!
Quelle: WKO Infoblatt Stuhlmiete, Jänner 2022