Seit 1. November 2011 müssen Produzenten von Haarfärbemitteln ihre Produkte mit folgendem Satz versehen: „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. (…)“.
Diese verpflichtende Kennzeichnung besteht seit Einführung der ► EU-Kosmetik-Verordnung, die im Juli 2013 durch die EG-Kosmetikrichtlinie abgelöst wurde. In dieser Richtlinie sind Verpflichtungen von Herstellern rund um kosmetische Mittel einheitlich und EU-weit geregelt.
Warum gibt es diesen Produkthinweis auf Haarfarben?
Da Haarfärbemittel für Erwachsene entwickelt und auf deren Bedürfnisse angepasst werden, gibt es ausschließlich für diese Personengruppe Erfahrungswerte in Bezug auf Hautirritation, allergische Reaktionen und Verträglichkeit. Obiger Hinweis soll die Personengruppe Jugendliche unter 16 Jahren schützen. Gleichzeitig ist der Produzent dank dieses Hinweises von jeglicher Haftung freigesprochen.
Wie ist die gesetzliche Regelung der EU-Kosmetikrichtlinie?
Im Grunde sagt diese Richtlinie, dass eine Kennzeichnung bzw. obiger Hinweis für Hersteller, innerhalb der EU, gesetzlich verpflichtend ist. Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, muss der Importeur sicherstellen, dass der Produkthinweis auf der importierten Ware angebracht wurde.
Diese Regelung ist jedoch kein gesetzliches Verbot für Anwender*innen unter 16 Jahren oder Dienstleister*innen wie Friseur*innen. Auch ist der Verkauf von Haarfarbe im Handel an Jugendliche unter 16 nicht verboten.
Welches Risiko besteht für Friseur*innen, wenn Jugendliche eine Farbveränderung erhalten?
Kommt es zu einer Beschwerde bzw. einer Klage in Folge einer allergischen Reaktion auf die durchgeführte Koloration bei einer Person unter 16, kann eine Haftungspflicht des Friseurunternehmers nicht ausgeschlossen werden. Diesem Risiko muss man sich als Salonbesitzer*in, bzw. ausführender Friseur*in bewusst sein.
Stellungnahme WKO/ Bundesinnung der Friseur*innen
"Kosmetikrechtlich handelt es sich um eine Kennzeichnungsbestimmung, die vorsieht, dass bestimme Produkte den Warnhinweis „Nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt“ tragen müssen. Daraus ergibt sich, dass es sich um einen obligatorischen Warnhinweis handelt, der in der Kennzeichnung aller Haarfärbemittel, die jene Stoffe enthalten, für die der Warnhinweis vorgeschrieben ist, aufscheinen muss."
Warnhinweis ist kein Färbeverbot
"Anzumerken ist, dass weder auf Unionsebene noch auf nationaler Ebene ein Färbeverbot im Kosmetikrecht vorgesehen ist. Dennoch ist die Einhaltung der Warnhinweise durch Endverbraucher gem. Art 2 Abs 1 lit e EU-KosmetikVO (Friseur*innen) dringend zu empfehlen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei Nichtbeachtung allfällige zivilrechtliche Haftungsansprüche (zB beim Auftreten allergischer Reaktionen) entstehen können. Eine Beratung durch den Friseur oder die Durchführung/ das Vorweisen eines Allergietests ist im Kosmetikrecht nicht vorgesehen.".