Maskenpflicht - aber keine Verpflichtung zu FFP2
In der Schweiz gilt gemäß der Covid-19-Verordnung des Bundes eine Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Für Coiffeure bedeutet dies, dass Kundinnen und Kunden ab 12 Jahren beim Betreten des Geschäftes eine Maske zu tragen haben. „Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung aufweisen“, sprich, letztere müssen die Anforderungen Europäischer Normen erfüllen. Es besteht in der Schweiz keine FFP-Pflicht (Filtering Face Piece).
Wer als Kunde oder Kundin eine Gesichtsbehandlung in Anspruch nimmt,
„ist von der Maskentragpflicht befreit. Es sind dabei seitens der Fachpersonen geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Dienstleistung von den Behörden als «enger Kontakt» betrachtet wird.“ In der Praxis heißt das für gesichtsnahe Behandlungen wie Augenbrauen-, Wimpernservice oder Bartpflege: beim Arbeiten am Kunden wird immer Schutzmaske und Gesichtsvisier verwendet.
Das Haarewaschen fortan als weitere Schutzmaßnahme ist nicht obligatorisch,
ebenso wenig, dass Trockenhaarschnitte vorgenommen werden müssen. „Das ist Sache jedes einzelnen Salons.“
Die Coiffeurgeschäfte in der Schweiz können alle ihre Bedienungsplätze nutzen
„Kann der empfohlene Abstand von 1,5 m allerdings nicht eingehalten werden, so sind Maßnahmen gemäß dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit der physischen Trennung (z.B. Plexiglas Trennwände) oder das Tragen von Masken.“
Coiffeursalons dürfen personenbezogene Daten verlangen, aber nicht erzwingen
„Die Angabe von Personendaten bleibt für Kunden jedoch freiwillig. Es darf auch kein indirekter Zwang ausgeübt werden, indem die Inanspruchnahme von Coiffeur-Dienstleistungen und weiterer Vorteile mit der Angabe der Personendaten verknüpft wird.“ Die zwanghafte Beschaffung und Weiterverarbeitung in der Schweiz stellt nach Auffassung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖP) einen Eingriff in die Privatsphäre dar und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Auszubildende bzw. Lernende werden ganz normal im Salon eingesetzt.
Tiere im Coiffeursalon sind nicht verboten
Der Zutritt von Tieren zum Coiffeursalon obliegt jedem einzelnen Salon selbst.
Der Getränkeausschank im Salon ist nicht verboten
„Das Anbieten von Getränken in Coiffeursalons ist nicht verboten.“ Coiffure Suisse, die Gewerkschaften UNIA und Syna sowie das Bundesamt für Gesundheit und das Staatssekretariat für Wirtschaft empfehlen in diesem Zusammenhang Maßnahmen wie dem Korrekten Aus- und Anziehen der Schutzmaske, dass Tassen und Geschirr nicht geteilt werden, bzw. die Verwendung voin Einweggeschirr und die richtige Reinigung mit Wasser und Seife.
Es gibt Ansprüche, wenn die ganze Belegschaft nicht arbeiten kann
Da die Coiffeure in der Schweiz seit dem 27.04. wieder komplett arbeiten können, konnten Selbständige den bis Corona Erwerbsersatz bis 16.05. geltend machen. Die Kurzarbeiterentschädigung für Mitarbeiter wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Monaten ausgerichtet.
Das Corona Schutzkonzept ist Leitfaden, nicht Gesetz
Das von Coiffure Suisse entwickelte Corona-Schutzkonzept basiert auf den vom BAG (Bundesamt für Gesundheit) und dem Bundesrat festgelegten Regeln und wurde gemeinsam mit den Sozialpartnern (Arbeitnehmervertretung) ausgearbeitet.