Ab 17.11. werden die Friseursalons im Zweiten harten Lockdown geschlossen. Mitarbeiter können zur Kurzarbeit gemeldet werden. Damit Friseure nicht auf ihr Trinkgeld verzichten müssen, wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen und finanziellen Unterstützungen für Unternehmer auch eine Trinkgeldregelung vereinbart.
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat.
Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen, die Rückvergütung erfolgt durch das AMS.