NEU: Desinfektion Werkzeuge und Geräte
Die Vorgaben zum Umgang mit Geräten, Werkzeugen und Gegenständen wurden erweitert. Neu ist, dass mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge, deren Benutzung eine Verletzung von Haut und Schleimhaut nicht vorsieht, es aber dazu kommen kann, nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden müssen. Die alte Fassung sah lediglich eine arbeitstägliche Desinfektion vor.
Dies betrifft Geräte, die direkten Hautkontakt haben (wie Scherköpfe, Bürsten, Lockenwickler, etc.) ebenso wie Friseurscheren, bei denen ein Hautkontakt nicht üblich, aber eben möglich ist.
NEU: Anzeige der Tätigkeit beim Gesundheitsamt
Friseure und Kosmetikerinnen müssen ab sofort ihre Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen (s. Anlage 1 – Änderungen in der Hygieneverordnung NRW). Die An-, Um- und Abmeldung beim Gewerbeamt reicht nicht mehr aus. Nun ist eine zusätzliche Meldepflicht hinzugekommen: Betreiber einer Einrichtung, die eine Tätigkeit nach § 1 Hygiene-Verordnung ausführen, müssen die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit (also Eröffnung oder endgültigen Schließung ihres Betriebes) nun auch bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Diese Meldung kann formlos an das jeweilige Gesundheitsamt gerichtet werden.