Auf Basis der Trinkgeldpauschalen wird der abzuführende SV-Beitrag berechnet. D.h. die Trinkgeldpauschale wird nicht direkt an die ÖGK bezahlt, sondern dient als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge. ► Weiterlesen: Was ist die Trinkgeldpauschale
Gilt die Trinkgeldpauschale auch für teilzeitbeschäftigte oder abwesende Mitarbeitende?
Für teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist als Trinkgeld der der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechende aliquote, auf Cent gerundete Teilbetrag des angeführten Betrages heranzuziehen.
Auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (Urlaub, Krankenstand) sind die Pauschalen weiter zu gewähren und abzurechnen. Die Dauer der Weitergewährung wird jeweils mit einem Monat festgesetzt. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches. Kürzere als einen Monat dauernde Abwesenheiten sind nicht zusammenzurechnen.
Gemeinsame Trinkgeldkasse und Trinkgeldpauschale
Bei gemeinsamen Trinkgeldkassen müssen alle Mitarbeitenden über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Zu beachten sind auch arbeitsrechtliche Änderungen, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Trinkgeld nicht in bar erhalten bzw. es ein betriebliches Trinkgeld-Verteilsystem gibt. Deswegen wurden im Zuge der Neuregelung der Trinkgeldpauschalen entsprechende Informations- und Auskunftsrechte gesetzlich verankert (§ 2j Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). Mehr hierzu von der ÖGK: Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen
NEU: Keine Nachzahlungen mehr!
Bislang gab es in der Friseurbranche keine ÖGK-Nachzahlungen wegen des Trinkgelds – auch wenn solche rechtlich möglich gewesen wären, sobald die Trinkgeldhöhe erheblich von der vereinbarten Pauschale abweicht. Diese "erhebliche Abweichung" war mit mehr als dem Doppelten definiert.
Diese Regelung gibt es nicht mehr!
Auf Nachfrage bei der ÖGK wurde bestätigt, dass Nachzahlungen bei höheren Trinkgeldern nicht mehr möglich sind. Eine Anpassung der Pauschale gibt es nur "nach unten", also z.B. wenn Mitarbeitende nur in Teilzeit beschäftigt sind. Selbst wenn eine Friseurin 500€ Trinkgeld bekäme, müsste sie also, laut ÖGK, keine Nachzahlungen fürchten.