In Folge dieser 407 Kontrollen wurde fast bei jedem 4. Salon eine Anklage bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft eingebracht. Die von der Finanzpolizei angeführten Straftaten beziehen sich auf Verstöße gegen folgende drei Gesetze:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Dienstgeber hat Mitarbeiter nicht, nicht rechtzeitig oder falsch beim Versicherungsträger angemeldet. Diese Ordnungswidrigkeit wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen mit Geldstrafen von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis 5.000 €.
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis.
Diese Straftat ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei max. drei beschäftigten Ausländern droht eine Geldstrafe von 1.000 € bis 10.000 € Mitarbeiter. Bei Wiederholungen kann die Strafe auf bis zu 20.000 € pro beschäftigten Ausländer angehoben werden.
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Weiterbezug von Arbeitslosengeld, ohne die Beschäftigung melden. Eine Verwaltungsübertretung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde von 200 € bis 2.000 €, im Wiederholungsfall mit bis zu 4.000 € bestraft.
Die Anzahl der Strafanträge nach Tatbestand